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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB)

§ 1 Anwendung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

 

  1. Die von beiden Vertragspartnern akzeptierten Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die Geschäftsbedingungen zwischen der Ecorit UG (haftungsbeschränkt), vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Artur Rittmann, An der Eisenbahn 19, 31535 Neustadt am Rübenberge, im Folgenden „Auftragnehmer“ und dem Auftraggeber, im Folgenden „Auftraggeber“, als Dienstleistungsvertrag im Sinne der §§ 611 ff. BGB bzw. als Werkvertrag im Sinne der §§ 631 ff. BGB, soweit zwischen den Vertragsparteien nichts Abweichendes schriftlich vereinbart wurde.

  2. Der Auftragnehmer bietet verschiedene Leistungen zur Beauftragung an. Dabei handelt es sich insbesondere um Baudienstleistungen, Hausmeisterservice, Winterdienst, Grün- und Außenpflege sowie Reinigungsarbeiten. Die genauen Leistungen werden im Vertrag oder Angebot festgelegt.

  3. Gegenstand des Auftrages im Rahmen des Dienstleistungsvertrages ist das Erbringen einer vereinbarten Leistung (Dienstvertrag) und nicht das Erreichen eines bestimmten Erfolges (kein Werkvertrag). Die beauftragten Leistungen gelten als erbracht, wenn die vereinbarten Leistungen durchgeführt worden sind und eventuell auftretende Rückfragen des Auftraggebers bearbeitet wurden. Änderungen oder Zusatzleistungen bedürfen einer separaten Vereinbarung.  

  4. Gegenstand des Auftrages im Rahmen des Werkvertrages ist die Erstellung eines beauftragten Werkes (Werkvertrag). Die beauftragten Leistungen gelten als erbracht, wenn der Auftraggeber das Werk abgenommen hat. Die Abnahme durch den Auftraggeber erfolgt schriftlich oder stillschweigend durch Nutzung des Werkes. Verweigert der Auftraggeber die Abnahme unberechtigt, gilt das Werk dennoch als abgenommen.

  5. Der Auftraggeber verpflichtet sich im eigenen Interesse, alle relevanten Angaben wahrheitsgemäß und vollständig zu erbringen.

  6. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten sowohl gegenüber Unternehmen gem. § 14 BGB als auch gegenüber Privatkunden als Verbraucher gem. § 13 BGB.

  7. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird durch den Auftragnehmer ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

 

§ 2 Vertragsschluss

 

  1. Der Auftraggeber beauftragt bei dem Auftragnehmer eine entsprechende Dienstleistung oder die Herstellung eines bestimmten Werkes. Diese Beauftragung nimmt der Auftragnehmer durch eine Bestätigung an. Eine Beauftragung kann persönlich, per E-Mail, per Telefon oder über die Website des Auftragnehmers zustande kommen.

  2. Der Vertrag kommt in jedem Fall erst zustande, wenn der Auftragnehmer die Beauftragung des Auftraggebers schriftlich bestätigt. Die Beauftragung des Auftraggebers ist bindend. Der Auftraggeber erhält mit der Bestätigung die Zahlungsbedingungen und die Leistungen des Auftragnehmers mitgeteilt.

  3. Die Angebote des Auftragnehmers sind unverbindlich und freibleibend, solange sie nicht schriftlich bestätigt wurden. Die Annahme, Ergänzungen, Abänderungen und Nebenabreden, welche vom ursprünglichen Angebot abweichen, bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch den Auftragnehmer und können zu zusätzlichen Kosten führen.

  4. Der Auftragnehmer ist berechtigt, einen Dienstleistungs- oder Werkvertrag ohne Angabe von Gründen abzulehnen, z.B. wenn der Auftragnehmer aufgrund seiner Spezialisierung oder aus gesetzlichen Gründen die Leistung nicht erbringen kann oder darf. In diesem Fall bleibt der Honoraranspruch des Auftragnehmers für die bis zur Ablehnung der Leistung entstandenen Leistungen erhalten.

  5. Das Angebot legt den konkreten Leistungsinhalt, die Pflichten der Parteien und die Lieferungs- und Zahlungsbedingungen („Leistungsbeschreibung“) fest. Eine nachträgliche Änderung ist nicht Teil der Leistung und wird bei Bedarf gesondert berechnet.

  6. Die angebotenen Leistungen umfassen sowohl einmalige Leistungen (z.B. die Erstellung eines Werkes) als auch regelmäßig zu erbringende Dienstleistungen im Rahmen eines Dienstleistungsvertrages mit fester Laufzeit (z.B. regelmäßige Gartenpflege) Die genauen Modalitäten werden individuell im Vertrag geregelt.

 

§ 3 Inhalt und Durchführung der Verträge

 

  1. Der Auftragnehmer erbringt seine vertraglich vereinbarten Leistungen gegenüber dem Auftraggeber durch die Herstellung des beauftragten Werkes oder durch die Erbringung von Dienstleistungen.

  2. Der genaue Leistungsumfang wird zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber vertraglich vereinbart.

  3. Bei Werkleistungen ist die Abnahme durch den Auftraggeber nach Fertigstellung erforderlich. Im Übrigen gilt § 640 BGB.

  4. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Herstellung des Werkes bzw. die Leistungserbringung zu verschieben, sofern bei ihm oder einem Dritten, von ihm eingeschalteten Leistungserbringer, eine Verhinderung eintritt, z.B. durch Aufruhr, Streik, Aussperrung, Naturkatastrophen, Unwetter, Verkehrsbehinderung oder Krankheit, die den Auftragnehmer ohne eigenes Verschulden daran hindern, das Werk zu einem bestimmten Termin fertigzustellen oder die Dienstleistung zum vereinbarten Termin durchzuführen. Ein Schadensersatzanspruch für den Auftraggeber besteht in diesem Fall nicht.

  5. Im Fall einer Absage durch den Auftragnehmer bietet dieser dem Auftraggeber einen Ersatztermin an. Kommt über einen Ersatztermin keine Einigung zustande, wird die bereits gezahlte Vergütung dem Auftraggeber erstattet. Die Erstattung umfasst lediglich den bei dem Auftragnehmer tatsächlich eingegangenen Betrag, also abzüglich der Kosten und Gebühren, die bei dem vom Auftraggeber gewählten Zahlungsweg angefallen sind.

  6. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Zeit der angekündigten Erstellung des Werkes oder die Durchführung der Dienstleistung zu ändern, sofern die Änderung dem Auftraggeber rechtzeitig mitgeteilt wird und für diesen zumutbar ist. Der Auftragnehmer ist auch berechtigt, Anpassungen an dem Inhalt oder dem Ablauf der Dienstleistung aus fachlichen Gründen vorzunehmen, etwa wenn Bedarf für eine Aktualisierung oder Weiterentwicklung des Dienstleistungs-Inhaltes besteht, sofern dadurch keine wesentliche Veränderung des Dienstleistungs-Inhaltes eintritt und die Änderung für den Auftraggeber zumutbar ist.

  7. Sämtliche Unterlagen des Auftragnehmers sind urheberrechtlich geschützt. Dies betrifft sowohl Inhalte auf der Webseite des Auftragnehmers als auch sonstige Unterlagen. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, derartige Unterlagen zu vervielfältigen, zu verbreiten oder öffentlich wiederzugeben. Der Auftraggeber ist auch nicht berechtigt, ohne ausdrückliche Erlaubnis des Auftragnehmers Bild-, Film- oder Tonaufnahmen von den Methoden der Dienstleistung zu machen.

  8. Für die Richtigkeit von technischen Daten und sonstigen Angaben in Unterlagen und Prospekten Dritter wird keine Haftung übernommen. Ferner gelten sie nicht als zugesicherte Eigenschaften im Sinne des BGB.

  9. Die Abbildung und Beschreibung der Leistungen auf der Website des Auftragnehmers dienen lediglich der Illustration und sind nur ungefähre Angaben. Eine Gewähr für die vollständige Einhaltung wird nicht übernommen.

 

§ 4 Subunternehmer

 

  1. Der Auftragnehmer muss die Leistungen nicht selbst durchführen. Er ist berechtigt, nach freiem Ermessen, die Durchführung der Leistungen an Dritte, wie z. B. Subunternehmer, abzugeben. Dies gilt sowohl für Tätigkeiten als Generalübernehmer als auch als Generalunternehmer. Der Auftragnehmer stellt sicher, dass alle gesetzlichen Anforderungen und vertraglichen Vereinbarungen eingehalten werden.

  2. Der Auftragnehmer bleibt gegenüber dem Auftraggeber für die ordnungsgemäße Erfüllung der vertraglich vereinbarten Dienstleistungen verantwortlich, auch wenn diese durch Subunternehmer erbracht werden. Eine Haftung des Auftragnehmers für Handlungen und Unterlassungen der Subunternehmer wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

  3. Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber auf dessen Verlangen über die Identität der eingesetzten Subunternehmer. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Einsetzung bestimmter Subunternehmer aus wichtigem Grund abzulehnen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn berechtigte Zweifel an der Qualifikation oder Zuverlässigkeit des Subunternehmers bestehen.

  4. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, mit den Subunternehmern Vereinbarungen zu treffen, die sicherstellen, dass die Interessen des Auftraggebers gewahrt bleiben und die vertraglichen Verpflichtungen des Auftragnehmers gegenüber dem Auftraggeber erfüllt werden. Dies umfasst insbesondere die Verpflichtung der Subunternehmer zur Vertraulichkeit und zur Einhaltung der Datenschutzbestimmungen.

  5. Im Falle von Streitigkeiten oder Problemen im Zusammenhang mit der Leistungserbringung durch Subunternehmer wird der Auftragnehmer Maßnahmen ergreifen, um die ordnungsgemäße Erfüllung der Dienstleistungen sicherzustellen und mögliche Schäden abzuwenden oder zu begrenzen. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber über solche Maßnahmen und deren Ergebnisse zeitnah informieren.

 

§ 5 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

 

  1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle erforderlichen Informationen und Unterlagen, wie z. B. Maße, Wünsche und Spezifikationen, rechtzeitig und vollständig zur Verfügung zu stellen. Dies umfasst auch sämtliche zusätzlichen Informationen, die während der Vertragslaufzeit benötigt werden könnten, um die ordnungsgemäße Durchführung der Dienstleistungen zu gewährleisten.

  2. Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass der Zugang zur Baustelle uneingeschränkt gewährleistet ist. Dies beinhaltet die Bereitstellung der notwendigen Schlüssel, Zugangscodes oder sonstiger Mittel, die für den ungehinderten Zugang erforderlich sind. Etwaige Beschränkungen oder Hindernisse sind dem Auftragnehmer unverzüglich mitzuteilen und zu beseitigen.

  3. Für bestimmte Leistungen, wie beispielsweise Badsanierungen, kann es erforderlich sein, dass der Auftraggeber bestimmte Materialien, wie Fliesen oder Sanitärgegenstände, bereitstellt oder rechtzeitig bestellt. Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass diese Materialien zum vereinbarten Zeitpunkt in der erforderlichen Qualität und Quantität zur Verfügung stehen.

  4. Der Auftraggeber sollte rechtzeitig an Abstimmungsterminen teilnehmen, falls diese notwendig sind. Dies umfasst sowohl persönliche Treffen als auch telefonische oder virtuelle Besprechungen. Die Termine werden im Vorfeld einvernehmlich festgelegt und sind vom Auftraggeber einzuhalten.

  5. Der Auftraggeber ist für eine korrekt angegebene E-Mail-Adresse und den regelmäßigen Abruf seiner E-Mails selbst verantwortlich. E-Mails, die an die vom Auftraggeber angegebene E-Mail-Adresse gesendet wurden, gelten als zugestellt. Eine Verzögerung oder Unterlassung der Mitwirkung aufgrund fehlender Kommunikation kann sich auf die vereinbarten Liefertermine und den Umfang der Erstellung des Werkes oder der Dienstleistung auswirken.

  6. Eine Verzögerung oder Unterlassung der Mitwirkung kann sich auf die vereinbarten Liefertermine und den Umfang der Erstellung des Werkes oder der Dienstleistung auswirken. Der Auftragnehmer ist in einem solchen Fall berechtigt, den Leistungszeitraum entsprechend zu verlängern und/oder zusätzliche Kosten, die durch die Verzögerung entstehen, in Rechnung zu stellen.

  7. Der Auftraggeber hat weitere Mitwirkungspflichten, soweit dies für die ordnungsgemäße Durchführung der Leistungen erforderlich ist. Die genauen Pflichten und Anforderungen werden in den individuellen Verträgen festgelegt und sind vom Auftraggeber einzuhalten.

 

§ 6 Zahlung

 

  1. Eine Zahlung ist gegenüber dem Auftragnehmer nach Abschluss der Dienstleistung bzw. nach Abnahme der Leistungen mit den in der Rechnung angegebenen Zahlungsmitteln unmittelbar durch den Auftraggeber zu tätigen.

  2. Das Zahlungsziel beträgt 14 Tage ab Rechnungsstellung, sofern nichts anders vereinbart wurde.

  3. Alle Preise auf der Website bzw. im Angebot des Auftragnehmers sind abhängig von den erbrachten Leistungen und werden in der Regel als Bruttopreise angegeben, es sei denn, die Rechnungsstellung erfolgt an Bau-Unternehmen nach dem Reverse-Charge-Verfahren. In diesem Fall gelten die Preise als Nettopreise. Die genauen Preisangaben können der jeweiligen Leistungsbeschreibung bzw. dem Angebot entnommen werden.

  4. Bei Aufträgen über 1.000,00 Euro sowie bei Neukunden kann eine Vorauszahlung von mindestens 50 % des Auftragswertes gefordert werden. Diese Vorauszahlung ist sofort nach Erhalt der entsprechenden Rechnung zu leisten. Der restliche Betrag ist nach Abschluss der Dienstleistung und Zugang der Abschlussrechnung innerhalb der genannten Zahlungsfrist zu begleichen.

  5. Sollte ein Teil des Auftrags durch Subunternehmer ausgeführt werden, kann ein Verwaltungs- und Regiekostenzuschlag von 15 % auf die durch Subunternehmer erbrachten Leistungen anfallen. Dieser Zuschlag ist in den Gesamtkosten enthalten und wird nicht separat auf der Rechnung ausgewiesen.

  6. Der Auftraggeber kommt in Verzug, wenn das auf der Rechnung genannte oder das vereinbarte Zahlungsziel nicht eingehalten wird. Für den Fall des Verzuges ist der Auftragnehmer berechtigt Verzugszinsen, Mahngebühren und die Verzugspauschale gemäß §§ 288 I, II BGB zu erheben. Ferner behält sich der Auftragnehmer vor, regelmäßig zu erbringenden Dienstleistungen im Falle des Verzuges auszusetzen, ohne dass er den Anspruch auf die vereinbarte Gegenleistung des Auftraggebers verliert. 

  7. Der Auftragnehmer behält sich vor, die in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Preise für Serviceleistungen nach Ablauf der vereinbarten jeweiligen Laufzeit angemessen zu erhöhen. Eine Erhöhung ist dabei erstmalig nach Ablauf der Erstvertragslaufzeit möglich.

  8. Abschlagszahlungen können für größere Projekte oder bei längeren Leistungszeiträumen vereinbart werden. Die Höhe und Fälligkeit der Abschlagszahlungen werden im jeweiligen Vertrag festgelegt. Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Erreichen bestimmter Meilensteine oder nach Abschluss definierter Teilleistungen Abschlagsrechnungen zu stellen, die innerhalb der angegebenen Zahlungsfrist zu begleichen sind.

  9. Für die Erstellung eines Aufmaßes und die Anfahrt zu den Objekten kann der Auftragnehmer eine Pauschale erheben. Die Höhe der Aufmaß- und Anfahrtspauschale wird individuell vereinbart und im Angebot oder Vertrag festgelegt. Diese Pauschalen sind zusätzlich zu den vereinbarten Kosten für die Hauptleistung zu entrichten.

 

§ 7 Laufzeit und Kündigung

 

  1. Die Laufzeit des Dienstleistungs- oder Werkvertrages ergibt sich aus dem jeweiligen Vertrag. Wenn es sich um die einmalige Erbringung einer Dienstleistung oder Erstellung eines Werkes handelt, ist dies im Vertrag vermerkt und die nachstehenden Absätze des § 7 sind darauf nicht anwendbar. 

  2. Eine ordentliche Kündigung des Vertrages muss spätestens einen Monat vor Ende der jeweiligen Vertragslaufzeit in Schriftform gegenüber dem Vertragspartner erfolgen.

  3. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.

  4. Wird das Vertragsverhältnis nicht bis einen Monat vor Ende der jeweiligen Laufzeit gekündigt, verlängert es sich immer jeweils um einen weiteren Monat, wenn es sich bei dem Auftraggeber um einen Verbraucher handelt. Bei Unternehmern verlängert sich das Vertragsverhältnis immer jeweils um die ursprüngliche Laufzeit.

  5. Nach Ende der regulären Laufzeit beträgt die Kündigungsfrist einen Monat bis zum Ende der verlängerten Laufzeit. Die Kündigung muss auch hier in Schriftform erfolgen. 

  6. Stornierungen von laufenden Aufträgen bedürfen der schriftlichen Zustimmung beider Vertragsparteien. Für bereits erbrachte Leistungen oder angefallene Kosten kann der Auftragnehmer eine angemessene Entschädigung verlangen.

 

§ 8 Schutzrechte

 

  1. Sämtliche Rechte an den Ergebnissen der Dienstleistung, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit vom Auftragnehmer für den Auftraggeber stehen, insbesondere sämtliche urheberrechtlichen Nutzungsrechte, sämtliche Designrechte, sämtliche Marken- und Kennzeichenrechte sowie sonstige Immaterialgüterrechte (einschließlich aller Entwicklungsstufen), stehen ausschließlich und uneingeschränkt dem Auftragnehmer zu.

  2. Der Auftraggeber überträgt hiermit dem Auftragnehmer bereits jetzt zum Zeitpunkt der Entstehung der Ergebnisse die ausschließlichen, zeitlich, räumlich und inhaltlich uneingeschränkten Nutzungsrechte.

  3. Der Auftragnehmer behält dauerhaft das Recht an seinem Logo und seiner Marke. Die Marke und das Logo des Auftragnehmers dürfen ohne dessen Zustimmung nicht durch den Auftraggeber verwendet werden.

  4. Die Geistigen Eigentums-, Urheber- und Leistungsschutzrechte an projektspezifischen Anpassungen und Entwicklungen verbleiben bei dem Auftragnehmer, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Der Auftraggeber erwirbt lediglich das Recht zur Nutzung im vereinbarten Umfang.

 

§ 9 Vertraulichkeit

 

  1. Die Parteien werden alle Geschäftsgeheimnisse sowie sonstige als vertraulich gekennzeichnete Informationen der jeweils anderen Partei (nachfolgend „vertrauliche Informationen“ genannt) vertraulich behandeln. Die empfangende Partei ("Empfänger") wird die vertraulichen Informationen mit derselben Sorgfalt behandeln, wie sie eigene vertrauliche Informationen der gleichen Sensitivität behandelt, mindestens jedoch mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.

  2. Eine Nutzung der vertraulichen Informationen ist auf den Gebrauch im Zusammenhang mit diesem Vertrag beschränkt. Ohne vorherige Zustimmung der offenlegenden Partei ist die Weitergabe von vertraulichen Informationen an Dritte nicht gestattet. Zustimmungen bedürfen der Schriftform. Keine Dritten im Sinne dieses Absatzes sind verbundene Unternehmen der Parteien und Berater, die von Gesetzes wegen zur Verschwiegenheit verpflichtet sind.

  3. Soweit anwendbare gesetzliche Verpflichtungen dies erfordern, ist der Empfänger überdies zur Offenlegung und Weitergabe vertraulicher Informationen berechtigt. Sofern gesetzlich zulässig, wird der Empfänger die offenlegende Partei vor der Offenlegung vertraulicher Informationen informieren.

  4. Die Parteien werden ihren Mitarbeitern oder Dritten, denen sie vertrauliche Informationen weitergeben, eine vertrauliche Behandlung dieser Informationen im Rahmen der jeweiligen Unterauftragnehmer- und Arbeitsverhältnisse mit der Maßgabe auferlegen, dass die Verschwiegenheitsverpflichtung auch über das Ende des jeweiligen Unterauftragnehmer- oder Arbeitsverhältnisses hinaus fortbesteht, so weit nicht bereits eine entsprechende allgemeine Verpflichtung zur Wahrung der Vertraulichkeit besteht.

  5. Von der Verpflichtung zur Vertraulichkeit ausgenommen sind Informationen, die a) bei Vertragsabschluss bereits allgemein bekannt waren oder nachträglich ohne Verstoß gegen die in diesem Vertrag enthaltenen Verpflichtungen zur Vertraulichkeit allgemein bekannt werden; b)der Empfänger unabhängig von diesem Vertrag entwickelt hat; oder c) der Empfänger von Dritten oder außerhalb dieses Vertrags von der offenlegenden Partei ohne Vertraulichkeitsverpflichtung erhalten hat. Der Nachweis für das Vorliegen der in diesem Absatz genannten Ausnahmen obliegt der Partei, die sich auf die Ausnahme beruft.

  6. Mit Beendigung dieses Vertrags werden die Parteien in ihrem Besitz befindliche vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei auf Aufforderung dieser Partei herausgeben oder löschen. Hiervon ausgenommen sind vertrauliche Informationen, für die eine längere gesetzliche Aufbewahrungspflicht besteht, sowie Datensicherungen im Rahmen üblicher Backup-Prozesse.

  7. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Erfahrungswissen, wie zum Beispiel Ideen, Konzepte, Methoden und Know-how, zu nutzen, das im Rahmen der Vertragsdurchführung entwickelt oder offenbart wird und im Gedächtnis der zur Leistungserbringung eingesetzten Personen gespeichert ist. Dies gilt nicht, soweit hierdurch gewerbliche Schutzrechte oder Urheberrechte des Auftraggebers verletzt werden. Die Verpflichtung zur Wahrung der Vertraulichkeit bleibt hiervon unberührt.

§ 10 Haftung und Gewährleistung

 

  1. Der Auftragnehmer haftet gegenüber dem Auftraggeber in allen Fällen vertraglicher und außervertraglicher Haftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen.

  2. In sonstigen Fällen haftet der Auftragnehmer - soweit in Abs. 3 nicht abweichend geregelt – nur bei Verletzung einer Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf (sogenannte Kardinalpflicht), und zwar beschränkt auf den Ersatz des vorhersehbaren und typischen Schadens. In allen übrigen Fällen ist die Haftung des Auftragnehmers vorbehaltlich der Regelung in Abs. 3 ausgeschlossen.

  3. Die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt von den vorstehenden Haftungsbeschränkungen und -ausschlüssen unberührt.

  4. Der Auftragnehmer schützt seine Auftraggeber so gut es geht gegen Cyberkriminalität. Leider lässt sich dies nicht immer verhindern. Für Schäden, welche dem Auftraggeber durch eine solche Cyberkriminalität entstehen, gilt der Haftungsausschluss der Abs. 1 - 3 mit den genannten Ausnahmen ebenfalls.

  5. Der Auftragnehmer haftet, mit Ausnahme der vorherigen Absätze, nicht für Schäden, die durch die erbrachten Dienstleistungen entstehen, es sei denn, sie beruhen auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz. Der Auftragnehmer übernimmt in diesem Rahmen insbesondere keine Haftung für entgangenen Gewinn, Datenverlust oder sonstige indirekte Schäden.

  6. Soweit der Auftragnehmer in seinen Produktunterlagen oder in seiner Werbung Aussagen zu einer besonderen Leistung, Beschaffenheit oder Haltbarkeit seines Produktes macht, werden diese Herstelleraussagen nicht zu einer vereinbarten Beschaffenheit des Werkvertrages.

  7. Für Werkleistungen gelten die gesetzlichen Gewährleistungsrechte. Für die Verjährung der Mängelansprüche gilt § 634a BGB.

  8. Von der Mängelbeseitigungspflicht sind Mängel ausgeschlossen, die nach Abnahme durch schuldhaft fehlerhafte Bedienung oder gewaltsame Einwirkung des Auftraggebers oder Dritter oder durch normale bestimmungsgemäße Abnutzung entstanden sind.

 

§ 11 Nacherfüllung

 

  1. Der Auftraggeber hat im Falle eines Mangels der Dienstleistung bzw. Werkleistung das Recht, Nacherfüllung zu verlangen. Nacherfüllung kann entweder durch Beseitigung des Mangels oder durch Erbringung einer mangelfreien Dienstleistung bzw. Werkleistung erfolgen. Der Auftragnehmer hat das Wahlrecht, welche Art der Nacherfüllung er erbringt, es sei denn, die gewählte Art der Nacherfüllung ist unzumutbar oder mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden.

  2. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu setzen. Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie dem Auftragnehmer unzumutbar, so ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder den vereinbarten Preis zu mindern. Schadensersatzansprüche bleiben unberührt, soweit diese nicht gemäß § 11 Haftung und Gewährleistung ausgeschlossen oder beschränkt sind.

  3. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Nacherfüllung zu verweigern, wenn diese nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der mangelfreien Dienstleistung bzw. Werkleistung, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf eine andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Auftraggeber zurückgegriffen werden kann.

  4. Die Nacherfüllung erfolgt nach Wahl des Auftragnehmers entweder durch Beseitigung des Mangels oder durch Erbringung einer neuen, mangelfreien Dienstleistung bzw. Werkleistung. Der Auftragnehmer kann die Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.

  5. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere den beanstandeten Mangel zu untersuchen. Andernfalls ist der Auftragnehmer von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit.

  6. Garantien im Rechtssinne erhält der Auftraggeber durch den Auftragnehmer nicht, es sei denn, dies wird ausdrücklich und schriftlich vereinbart. Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt.

 

§ 12 Branchenspezifische Besonderheiten und Risiken

 

  1. Der Auftragnehmer weist den Auftraggeber darauf hin, dass bei der Erbringung der Leistungen branchenspezifische Besonderheiten und Risiken bestehen können. Diese Besonderheiten und Risiken sind abhängig von der Art der Leistung und den spezifischen Bedingungen, unter denen die Leistung erbracht wird. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber über bekannte branchenspezifische Besonderheiten und Risiken informieren und geeignete Maßnahmen zur Minimierung dieser Risiken ergreifen.

  2. Im Bereich des Winterdienstes gehören zu den typischen branchenspezifischen Risiken insbesondere witterungsbedingte Einflüsse wie Schnee, Eis und Glätte. Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass trotz sorgfältiger Durchführung der Winterdienstleistungen ein vollständiger Schutz vor Glätteunfällen nicht garantiert werden kann. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Winterdienstleistungen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik und den geltenden gesetzlichen Bestimmungen durchzuführen.

  3. Bei Sanierungsarbeiten können branchenspezifische Risiken wie unvorhersehbare Bauschäden, Verzögerungen aufgrund von Witterungseinflüssen oder unerwarteten baulichen Gegebenheiten auftreten. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber unverzüglich über solche Risiken und deren mögliche Auswirkungen auf den Zeitplan und die Kosten der Sanierungsmaßnahmen informieren. In solchen Fällen wird der Auftragnehmer in Absprache mit dem Auftraggeber geeignete Maßnahmen zur Risikominimierung ergreifen und gegebenenfalls notwendige Anpassungen des Leistungsumfangs, des Zeitplans und der Kosten vornehmen.

  4. Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Auftragnehmer über alle ihm bekannten branchenspezifischen Besonderheiten und Risiken zu informieren, die für die Durchführung der Leistung von Bedeutung sein könnten. Dies umfasst insbesondere Informationen über örtliche Gegebenheiten, bestehende bauliche Mängel, besondere Anforderungen oder Einschränkungen sowie etwaige behördliche Auflagen.

  5. Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden oder Verzögerungen, die auf branchenspezifische Risiken zurückzuführen sind, sofern diese nicht durch grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen verursacht wurden. Der Auftragnehmer wird jedoch alle zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um die Auswirkungen solcher Risiken zu minimieren und die ordnungsgemäße Durchführung der Leistung sicherzustellen.

  6. Sollten aufgrund branchenspezifischer Risiken zusätzliche Maßnahmen oder Anpassungen der ursprünglich vereinbarten Leistung erforderlich sein, werden diese Maßnahmen und die damit verbundenen Kosten in Absprache mit dem Auftraggeber festgelegt und durch entsprechende Zusatzvereinbarungen zum Vertrag ergänzt. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber rechtzeitig über die Notwendigkeit solcher Maßnahmen informieren und dessen Zustimmung einholen.

 

§ 13 Datenschutz

 

  1. Die Parteien werden die jeweils auf sie anwendbaren datenschutzrechtlichen Gesetze einhalten.

  2. Sofern und soweit der Auftragnehmer im Rahmen der Leistungserbringung personenbezogene Daten des Auftraggebers im Auftrag verarbeitet, werden die Parteien vor Beginn der Verarbeitung eine marktübliche Vereinbarung zur Verarbeitung von Daten im Auftrag gemäß Art. 28 DS-GVO abschließen.

  3. Der Auftraggeber willigt ein, dass der Auftragnehmer die für die Erbringung der Dienstleistungen erforderlichen Daten verarbeitet und speichert. Eine Weitergabe von Daten an Dritte erfolgt nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Auftraggebers oder aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen.

  4. Es gelten zudem die gesonderten Datenschutzbestimmungen des Auftragnehmers unter folgendem Link: https://ecorit.de/datenschutzrichtlinie

 

§ 14 Widerrufsrecht

 

  1. Ist der Auftraggeber ein Unternehmer, ist das Widerrufsrecht ausgeschlossen.

  2. Verbraucher haben ein gesetzliches Widerrufsrecht.

 

Widerrufbelehrung: Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.

 

Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsschlusses. Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns, Ecorit UG (haftungsbeschränkt), An der Eisenbahn 19, 31535 Neustadt, Telefonnummer: 05032 9327990, E-Mail: info@ecorit.de, mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

 

Folgen des Widerrufs: Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.

 

Haben Sie verlangt, dass die Dienstleistungen während der Widerrufsfrist beginnen soll, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unterrichten, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht.

 

§ 15 Europäische Streitbeilegung

 

  1. Der Auftragnehmer weist auf die Online-Streitbeilegung gemäß Art. 14 Abs. 1 ODR-VO hin: Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die die Auftraggeber unter https://ec.europa.eu/consumers/odr finden. Hier kann man in die außergerichtliche Beilegung von Verbraucherstreitigkeiten aus Online-Verträgen eintreten.

  2. Der Auftragnehmer ist zu einer Teilnahme an einem Verfahren zur Streitbeilegung vor einer Verbraucherschlichtungsstelle nicht bereit oder verpflichtet.

 

§ 16 Schlussbestimmungen

 

  1. Sollten einzelne Bestimmungen der AGB oder des jeweiligen Dienstleistungs- oder Werkvertrages ungültig oder nichtig sein oder werden, wird damit die Wirksamkeit der AGB oder des Dienstleistungs- oder Werkvertrags insgesamt nicht tangiert. Die ungültige oder nichtige Bestimmung ist vielmehr in freier Auslegung durch eine Bestimmung zu ersetzen, die dem Vertragszweck oder dem Parteiwillen am nächsten kommt.

  2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

  3. Änderungen und Ergänzungen der AGB oder des Dienstleistungs- oder Werkvertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

  4. Ist der Auftraggeber Kaufmann, wird als Gerichtsstand der Sitz des Auftragnehmers vereinbart. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen.

01/2025

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